Der Betreiber ist der Ansprechpartner für die Inspektion. Der Betreiber ist für seine Anlage allein verantwortlich.
Sie werden im Rahmen der Anweisung eines Genehmigungsantrags konsultiert:
Als ehemaliger Rat auf Departement-Ebene für Hygiene oder für Steinbrüche vereinen die CODERST unter Vorsitz des Präfekten oder seines Vertreters Behörden, aber auch externe Personen (allgemeine Berater, Bürgermeister oder Personen, die aufgrund ihrer Kompetenzen – z. B. Ärzte – benannt werden und die Berufswelt repräsentieren etc.). Sie leisten ihren Beitrag zur Ausarbeitung, Umsetzung und Fortführung der öffentlichen Politik im Departement in den Bereichen Umweltschutz, nachhaltige Entwicklung natürlicher Ressourcen und Prävention technologischer Risiken. Der Auftrag dieses Rates besteht in der Ausarbeitung eines Gutachtens über Vorhaben von Richtlinien- und Verwaltungsakte im Bereich überwachungspflichtiger Anlagen. Er kann dazu externe Gutachten für die Behörden einholen und einen Dialog über den betreffenden Antrag eröffnen. Der Präfekt ist an das eingeholte Gutachten nicht gebunden (außer in Fällen gemäß Artikel 13 des Dekrets vom 21. September 1977).
Sie spielen eine Rolle im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (zum Beispiel Anzeige und Vertreter in den zuständigen Beratungskommissionen) sowie auf der Ebene der Regulierung des Städtebaus (Ausarbeitung des lokalen städtebaulichen Plans, Baugenehmigungen etc.).
Darüber hinaus hat der Bürgermeister die Möglichkeit, die Einberufung einer öffentlichen Versammlung im Falle von Bauprojekten überwachungspflichtiger Anlagen, die aus gemeinnützigen Zwecken Auflagen unterliegen (Gesetz vom 30. Juli 2003 über die Prävention technologischer und natürlicher Risiken und die Reparatur von Schäden) zu fordern.
Man unterscheidet
Verbände, die die Bevölkerung repräsentieren, stellen im Umweltbereich unumgängliche Partner für die Verwaltung dar. Zu diesem Zwecke sind sie in Verwaltungskommissionen vertreten und das Gesetz räumt ihnen verwaltungs- als auch strafrechtliche Handlungsmöglichkeiten ein.
Durch verstärkte Informationsmaßnahmen für die Öffentlichkeit gestaltet die Inspektion ihre Maßnahmen zunehmend transparenter.
Er entscheidet über die Folgen, die sich aus den Protokollen der Inspektion ergeben sollen.
Der Oberste Rat für überwachungsbedürftige Anlagen (Conseil supérieur des installations classées, CSIC) wurde im Jahre 1976 zur Untersuchung sämtlicher Fragen in Bezug auf überwachungspflichtige Anlagen eingerichtet. Die Zusammensetzung und Handlungsweise des Obersten Rats für überwachungsbedürftige Anlagen für den Umweltschutz wurde per Verordnung Nr. 76-1323 vom 29. Dezember 1976, in Umsetzung des Gesetzes vom 19. Dezember 1976 (kodifiziert in Artikeln D. 511-1 bis D. 511-8 des frz. Umweltschutzgesetzes) festgelegt. Nach dreißigjähriger Anwendung wurde die Zusammensetzung des Rates geändert (Verordnung Nr. 2007-674 vom 2. Mai 2007).