Rechtliche Grundlagen:
Jede Veränderung, die der Antragsteller an der Anlage, ihrer Verwendungsweise oder ihrer Umgebung vornimmt, und die zu einer beträchtlichen Änderung der Bestandteile des Antragsdossiers für die Genehmigung führen, muss vor der Durchführung zusammen mit allen Bewertungselementen dem Präfekten zur Kenntnis gebracht werden.
Der Präfekt legt nach der Stellungnahme des CODERST gegebenenfalls ergänzende Vorschriften fest.
Wenn er nach Sichtung des Gutachtens der Inspektion für überwachungsbedürftige Anlagen der Meinung ist, dass die Veränderungen dergestalt sind, dass sie zu neuen Gefahren oder Nachteilen führen, lädt der Präfekt den Betreiber zur Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung ein.
Rechtliche Grundlagen:
Aktivität, die nicht finanziellen Garantien unterliegt: Wenn eine überwachungsbedürftige Anlage den Betreiber wechselt, meldet dies der neue Betreiber innerhalb eines Monats nach der Übernahme des Betriebs dem Präfekten. In dieser Meldung wird erwähnt,
Der Präfekt stellt eine gebührenfreie Eingangsbestätigung dieser Meldung aus.
Aktivität, die finanziellen Garantien unterliegt: Bei einem Wechsel des Betreibers muss beim Präfekten ein Antrag auf Genehmigung gestellt werden, dem die Unterlagen beizufügen sind, aus denen die technischen und finanziellen Kapazitäten des neuen Betreibers sowie die Zusammenstellung der finanziellen Garantien hervorgehen. Die Entscheidung des Präfekten hat innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Eingang des Antrags per zusätzlichen Erlass zu erfolgen, der nach dem Gutachten des CODERST ergeht.