Die Unterlagen des Genehmigungsantrags müssen eine Gefahrenanalyse beinhalten, die Belege dafür erbringt, dass das Projekt unter zumutbaren wirtschaftlichen Bedingungen sowie unter Berücksichtigung der Kenntnis und Praxis und der Verwundbarkeit der Umgebung der Anlage ein Risikoniveau erreichen kann, das so niedrig wie möglich ist.
Die Gefahrenanalyse wird ebenso wie die restlichen Antragsunterlagen vom Unternehmer in Eigenverantwortung verfasst.
Der Inhalt der Gefahrenanalyse muss unter Berücksichtigung ihrer Umwelt und der Verwundbarkeit der Interessen gemäß Artikel L. 211-1 und L. 511-1 des Umweltschutzgesetzes in Relation zur Bedeutung der von der Anlage ausgehenden Risiken stehen. Diese Analyse muss insbesondere:
Die Analyse vergangener Unfälle zeigt, dass diese meist aus einer Kombination elementarer Ereignisse resultieren, welche jeweils an sich weniger schlimm sind. Die Studie muss den Beweis erbringen, dass die Verbindung einfacher Vorkommnisse sehr wohl bei der Identifizierung der Unfallursachen mit berücksichtigt worden ist.
Methoden, wie die Errichtung von Ursachen- oder Fehlerbaumanalysen, ermöglichen, falls erforderlich, eine Systematisierung der Recherche.
Diese Methoden erleichtern bisweilen auch die Analyse des Ablaufs der Szenarien, die zu einem Unfall führen können, und ermöglichen eine korrekte Beurteilung der Auswirkungen. Die Analyse muss in der Tat die Art und Ausweitung der Konsequenzen beschreiben, die ein eventueller Unfall für die Umwelt und die betroffene Bevölkerung haben kann. Unfallhypothesen und -szenarien (= Verkettung von Ereignissen, die zu einem Unfall führt), die in diesem Stadium verwendet werden, müssen unmissverständlich erklärt werden und die Prüfung hat die Merkmale des Standorts zu berücksichtigen, an dem die Anlage geplant ist.
Achtung: Diese Elemente stellen eine Hilfe dar. Sie können in keinem Falle als vollständig und erschöpfend betrachtet werden.
Der Antragsteller hat die Maßnahmen zu rechtfertigen, die er im Bereich Prävention, Eingrenzung und Intervention plant.
Diese Maßnahmen dürfen nicht nur je nach Ursachen und Folgen möglicher Unfälle bestimmt werden, sondern auch in Bezug auf das Vorhandensein der besten verfügbaren Technologien, die eine Optimierung der Sicherheit im Vergleich zu analogen bestausgestatteten Anlagen im In- oder Ausland ermöglichen.
Diese Analyse präzisiert außerdem unter Berücksichtigung öffentlicher Hilfsmaßnahmen, über die der Antragsteller in Kenntnis gesetzt wurde, die Art und Organisation der privaten Hilfsmaßnahmen, über die der Antragsteller verfügt oder die ihm zur Bekämpfung der Folgen aus einem eventuellen Unfallschaden zugesichert wurden.
Bei Anlagen mit einem sehr hohen Risikopotenzial für die Gesundheit und Sicherheit der benachbarten Bevölkerung und für die Umwelt aufgrund von Explosionsgefahr oder Gefahr des Austretens schädlicher Produkte sowie bei Anlagen, für die gemeinnützige Auflagen erteilt werden können, muss der Antragsteller alle Elemente liefern, die für die Ausarbeitung eines Sondereinsatzplanes durch die Behörden unerlässlich sind.
Achtung: Diese Elemente stellen eine Hilfe dar. Sie können in keinem Falle als vollständig und erschöpfend betrachtet werden.
Im Falle komplexer Anlagen oder für mehr Details sollten Sie vorzugsweise den methodologischen Leitfaden „Allgemeine Prinzipien für die Erarbeitung und Lektüre von Gefahrenanalysen“ berücksichtigen.
Wenn Elemente bereits Bestandteil einer ausreichenden Präsentation in einem anderen Teil des Dossiers sind, wie z. B. der Umweltverträglichkeitsprüfung, können Sie sich einfach darauf beziehen.