Die Gesetzgebung für überwachungsbedürftige Anlagen sieht für einige Anlagenkategorien vor, dass der Betrieb der Vorlage von finanziellen Garantien untergeordnet wird. Dabei handelt es sich um eine schriftliche Verpflichtung eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft, die in der Lage ist, gegebenenfalls die Geldmittel zu mobilisieren, mit deren Hilfe ein Scheitern des Betreibers in manchen Fällen problematischer Zahlen abgewendet werden kann, um zu vermeiden, dass Arbeiten in großem Maße nicht zu Lasten des Gemeinwesens gehen.
Bei den betroffenen Anlagen handelt es sich um:
Der Garantiebetrag wird nach den Angaben des Betreibers festgesetzt, die Modalitäten über die Zusammenstellung und die Berechnung müssen in den Antragsunterlagen für die Genehmigung ausgewiesen sein. Nach der Analyse durch die Inspektion für überwachungsbedürftige Anlagen werden sie im präfektoralen Genehmigungserlass festgesetzt. Ihre Summe wird regelmäßig neu geschätzt.
Im Übrigen müssen die Betreiber mindestens drei Monate vor Ablauf eine Bescheinigung über die Verlängerung der Garantie vorlegen.
Je nach Anlagenkategorie geben Erlasse und Rundschreiben des Umweltministeriums Methoden und Berechnungsbeispiele für die Garantien vor.
Umweltschutzgesetz, Artikel L 516-1
Artikel R516-1 ff. des Umweltschutzgesetzes
Erlass vom 1. Februar 1996, in veränderter Fassung, mit Festlegung des Modells zur Bestätigung von Finanzgarantien
Zentren für Abfalllagerung: Rundschreiben vom 28. Mai 1996, April 1999, Februar 2002,
Steinbrüche: Erlass vom 10. Februar 1998, Rundschreiben vom 16. März 1998, Erlass vom 9. Februar 2004,
Anlagen mit gemeinnützigen Auflagen: Rundschreiben vom 18. Juli 1997.