Rechtliche Grundlagen:
Die Rechte aus einer bereits erfolgten Meldung oder Genehmigung verlieren, außer im Falle Höherer Gewalt, ihre Rechtsgültigkeit, wenn die überwachungsbedürftige Anlage nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren in Betrieb genommen worden ist oder während zwei aufeinanderfolgender Jahre nicht betrieben wurde.
Wird der Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage endgültig eingestellt, muss der Betreiber:
Die Anzeige des Betreibers an den Präfekten weist alle ergriffenen oder geplanten Maßnahmen aus, um bei einer Stilllegung der Produktion die Sicherung des Standortes zu gewährleisten. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere:
Bei einer endgültigen Stilllegung einer Anlage, die nach dem 31. Dezember 2003 auf einem neuen Gelände genehmigt worden ist, werden die Sanierungsbedingungen im Genehmigungserlass festgelegt.
Die künftige Nutzung wird gemeinsam mit dem Bürgermeister oder dem Präsidenten der öffentlichen Einrichtung für interkommunale Zusammenarbeit im Bereich Städtebau und dem Eigentümer des Geländes, auf dem sich die Anlage befindet, sofern dieser nicht selbst Betreiber ist, bestimmt.
Geben die konsultierten Personen innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Eingang der Vorschläge des Betreibers keine Feststellungen ab, wird deren Stellungnahme als positiv eingestuft.
Der Betreiber informiert den Präfekten und die konsultierten Personen über ein Übereinkommen oder einen Dissens über die künftige Nutzungsart oder -arten des Geländes. Die konsultierten Personen können dem Präfekten, dem Betreiber und dem Eigentümer des Geländes innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Anzeige des Dissens ein Schreiben über eine eventuelle, offensichtliche Unvereinbarkeit der geplanten Nutzung mit der künftigen geplanten Nutzung der Zone übermitteln, so wie es aus den städtebaulichen Unterlagen hervorgeht.
Der Schriftsatz umfasst zudem einen oder mehrere Vorschläge von Nutzungsarten für das Gelände. Innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des Schriftsatzes oder seiner Eigeninitiative innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Anzeige des Dissens und nach Ersuchen einer Stellungnahme des Betreibers und des Eigentümers des Geländes, fällt der Präfekt sein Urteil über die eventuelle offensichtliche Unvereinbarkeit, die nach den in Artikel L512-17 Abs. 3 des Umweltschutzgesetzes genannten Kriterien bewertet wird.
In allen anderen Fällen: Der Präfekt konsultiert den Bürgermeister der betreffenden Gemeinde; liegen innerhalb von einem Monat keine Feststellungen vor, fällt seine Stellungnahme positiv aus. Der Präfekt kann dem Betreiber jederzeit Vorschriften in Bezug auf die Sanierung des Standortes durch Erlass nach Sichtung des Gutachtens der zuständige Departementkommission auferlegen.
Wurde eine genehmigungspflichtige Anlage auf einem Gelände betrieben, ist der Verkäufer dieses Geländes angehalten, den Käufer schriftlich darüber zu informieren; er informiert außerdem über bedeutende Gefahren oder Nachteile, die aus dem Betrieb resultieren, soweit ihm diese bekannt sind.
Handelt es sich beim Verkäufer um den Betreiber der Anlage, gibt er dem Käufer ebenfalls schriftlich an, ob seine Aktivität die Handhabung oder Lagerung chemischer oder radioaktiver Substanzen erforderte.
In der Verkaufsurkunde muss die Erfüllung dieser Formalität vermerkt sein.
Ist dies nicht der Fall, hat der Käufer das Recht, eine Auflösung des Verkaufsgeschäftes zu verlangen oder sich einen Teil des Preises rückerstatten zu lassen; außerdem kann er die Instandsetzung des Geländes auf Kosten des Verkäufers fordern, wenn die Kosten für diese Instandsetzung im Vergleich zum Verkaufspreis nicht unverhältnismäßig erscheinen.