Die zivilrechtliche Haftung tritt ein, wenn ein Schaden von einer Privatperson verursacht worden ist.
Der Zivilrichter kann vom Opfer oder von Umweltschutzverbänden angerufen werden. Die zivilrechtliche Haftung schließt strafrechtliche Sanktionen nicht aus.
Um die Haftpflicht geltend zu machen, muss der Kausalzusammenhang zwischen dem Tatbestand, der dem Schaden zugrunde liegt, und dem Schaden, den das Opfer erlitten hat, nachgewiesen werden.
Die zivilrechtliche Haftung kann auf mehreren Grundlagen geltend gemacht werden:
Selbst in Ermangelung irgendeines Fehlers können Störungen der Nachbarschaft, die durch eine Anlage verursacht werden, als anormal betrachtet werden. Personen, die durch den Betrieb dieser Anlage benachteiligt werden, können den Zivilrichter anrufen, selbst wenn der Betreiber seinen Genehmigungserlass erfüllt. Artikel L. 514-19 des Umweltschutzgesetzes präzisiert in der Tat, dass Betriebsgenehmigungen vorbehaltlich der Rechte Dritter ausgestellt werden.
Allerdings sieht das Gesetz im Zivilbereich ein Recht auf zeitlichen Vorrang zugunsten des Unternehmers vor. Artikel L. 112-16 des Bau- und Wohnungsgesetzes verfügt nämlich, dass Dritte, die sich in der Nachbarschaft einer schädlichen Anlagenaktivität niedergelassen haben, keinen Schadensersatz für ihren Schaden erhalten, wenn diese Aktivität in Konformität mit den geltenden Regelungen und Normen ausgeübt wird und wenn sie seit der Ankunft des Nachbars nicht verändert wurde.
Der Zivilrichter kann dem Kläger Schadensersatzleistungen gewähren oder Maßnahmen treffen, um die Belästigungen zu beenden. Der Zivilrichter kann jedoch nicht die Schließung der Anlage anordnen, um dem Schaden ein Ende zu setzen.
Ein Betreiber kann sich gegen Schäden versichern, die seine Anlage verursachen könnte, dies gilt jedoch nur für Schäden von plötzlicher und unerwarteter Natur.
Unterstellt der Richter ein absichtliches Verschulden des Versicherten im Streitfall zwischen Betreiber und Versicherungsgesellschaft, ist der Versicherer nicht angehalten, Entschädigungen zu leisten.
Einige Versicherungsgesellschaften bieten Betreibern Verträge an, die die Folgen aus unvorhergesehenen, aber nicht zwangsläufig durch einen Störfall herbeigeführten Ereignissen abdecken.