Klassischer Weise muss eine strafbare Handlung (Verletzung, Vergehen oder Verbrechen) begangen werden, um die strafrechtliche Haftung auf den Plan zu rufen, dies setzt das gemeinsame Auftreten der folgenden drei Elemente voraus:
Ein Vergehen kann allerdings auch aufgrund eines einfachen Fehlers aus Unvorsichtigkeit oder Nachlässigkeit begangen werden, ohne dass eine Absicht, den Verstoß zu begehen, vorliegt (Artikel 121-3 des neuen Strafgesetzbuchs).
Im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen hat der Kassationshof befunden, dass „allein die Feststellung einer Verletzung einer Rechtsvorschrift in Kenntnis der Ursache [...] die schuldhafte Absicht impliziert [...].“
Die strafbare Handlung wird entweder durch das Opfer des Vergehens ausgelöst, wenn dieses Privatklage erhebt, oder durch den Oberstaatsanwalt nach der Einreichung einer Beschwerde oder eines Protokolls durch die zuständigen Stellen.
Im Bereich überwachungsbedürftiger Anlagen gibt es kein „Verbrechen“. Bei den Verstößen handelt es sich entweder um Rechtsverletzungen oder Vergehen.
Verletzungen werden je nach Schwere in fünf Klassen aufgeteilt, wobei Klasse 5 die schwersten Verletzungen sanktioniert. Als Strafe ist eine Geldbuße vorgesehen, deren Höhe je nach Klasse variiert (mit einem Höchstbetrag von 1.500 € für Klasse 5, im Wiederholungsfall erhöht auf 3.000 €).
Handelt es sich bei dem Verstoß um ein Vergehen, sind eine Geldbuße und Freiheitsentzug als Strafe vorgesehen. Die maximale Gefängnisstrafe beträgt zehn Jahre. Im Bereich überwachungsbedürftiger Anlagen variiert die Dauer der gesetzlich vorgesehenen Gefängnisstrafen je nach Schwere des Vergehens zwischen 6 Monaten und 2 Jahren. Der Betrag der Geldbuße kann zwischen einigen Tausend Euro und mehreren Hunderttausend Euro liegen.
Juristische Personen (öffentliche oder private) können im Falle von Verstößen, die auf ihr Konto gehen und die durch ihre Organe oder Vertreter verursacht wurden, strafrechtlich verurteilt werden. Der maximale Betrag einer Geldbuße ist fünfmal höher als die höchste Geldbuße für natürliche Personen bei vergleichbaren Verstößen. Der Richter kann außerdem diverse Maßnahmen gegen juristische, privatrechtliche Personen verhängen, insbesondere: