Zugang zur Nomenklatur für überwachungsbedürftige Anlagen
Die Nomenklatur für überwachungsbedürftige Anlagen ist in zwei Teile aufgeteilt:
Eine überwachungsbedürftige Anlage kann unter mehrere Rubriken fallen.
Jede Rubrik ist mit einer vierstelligen Nummer gekennzeichnet, wobei die ersten beiden Ziffern die Gruppe der Substanzen oder Aktivität kennzeichnen (z. B.: 1110 sehr giftige Substanzen, 22XX Nahrungsmittelbereich, usw.).
Jede Rubrik bietet eine Beschreibung der Aktivität sowie die eventuellen Grenzwerte, für die ein Zuordnungsverfahren festgelegt wurde. Es können auch mehrere Grenzwerte für ein- und dieselbe Unterrubrik existieren.
Es gibt folgende Zuordnungsverfahren:
Für Anlagen, die genehmigungspflichtig sind und Genehmigungen mit Auflagen wird ein Anzeigeradius angegeben. Dabei handelt es sich um den Mindestradius um die Anlage in Kilometern, der für die öffentliche Befragung einzuhalten ist.
Die Merkmale gesundheitsschädlich, reizend oder sensibilisierend sind bislang noch nicht Gegenstand spezifischer Rubriken in der Nomenklatur für überwachungsbedürftige Anlagen gewesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass einige Anlagen noch Rubriken mit dreistelligen Ziffern zugeordnet werden, da für sie die Neufassung der Nomenklatur nicht zu Ende geführt worden ist.
Die Nomenklatur für überwachungsbedürftige Anlagen wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Broschüre Nr. 1001 der Amtsblätter aufgenommen.
Sie kann bei der Industrie- und Handelskammer, bei der Präfektur (zuständiges Büro für überwachungsbedürftige Anlagen) und bei den DRIRE (Directions Régionales de l’Industrie, de la Recherche et de l’ Environnement - Regionaldirektionen für Industrie, Forschung und Umwelt) konsultiert werden.
Das MEEDDAT (Ministère de l’Ecologie, de l’Energie, du Développement durable et de l’Aménagement du territoire - Ministerium für Umwelt, Energie, nachhaltige Entwicklung und Raumplanung) gibt auch eine aktualisierte Broschüre nach jeder Änderung heraus.