Das Ziel einer Kontrollinspektion ist die Überprüfung der Konformität des Anlagenbetriebs mit den per präfektoralen Erlass oder Ministerialerlass vorgeschriebenen Bedingungen.
Es ist möglich, das die Inspektion Nichterfüllungen der Bestimmungen dieser Erlasse aufdeckt. Der Inspektor fasst sodann Folgemaßnahmen ins Auge und fordert zu deren Umsetzung auf.
Sie variieren je nach Art des Befunds:
Die Inspektoren für überwachungsbedürftige Anlagen verfügen über kriminalpolizeiliche Gewalten, die ihnen die Erstellung eines Protokolls über Rechtsverstöße ermöglichen.
Rechtsverletzungen sind entweder Verstöße der Klasse 5 (vor allem die Nichterfüllung von Verfügungen der präfektoralen oder ministerialen Erlasse, Betrieb ohne Meldung) oder Vergehen (vor allem Betrieb ohne Genehmigung, Nichteinhaltung einer Inverzugsetzung, Verhinderung der Ausführung der Funktionen des Inspektors).
Auf alle Fälle übermittelt der Inspektor dem Oberstaatsanwalt das Protokoll, in dem sein Befund dargelegt wird. Der Oberstaatsanwalt wiederum entscheidet dann über die mögliche Strafverfolgung.
Im Falle einer Inanspruchnahme des Gerichts, belaufen sich die möglichen Höchststrafen auf:
eine Geldbuße von 1.500 € für natürliche Personen und 7.500 € für juristische Personen bei einem Verstoß der Klasse 5;
für ein Delikt kann eine Geldbuße bis zu 750.000 € für juristische Personen und eine Geldbuße von bis zu 150.000 € sowie eine Gefängnisstrafe von bis zu 2 Jahren für natürliche Personen verhängt werden.